Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Änderung der Bedingungen
(1) Diese allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen
AdLine Management,
Adeline Gogosanu,
Lindenstr. 9,
96163 Gundelsheim
(fortan: Veranstalterin)
und den Ausstellern im Zusammenhang mit Messen abschließend und gelten ausschließlich. Die Veranstalterin organisiert auf verschiedene Art und Weise Messen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen der Aussteller, werden nicht anerkannt, es sei denn, die Veranstalterin hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Messe- und Ausstellungsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die Veranstalterin wird den Ausstellern die Änderungen der Messe- und Ausstellungsbedingungen spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitteilen und ihnen diese übermitteln. Wird den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen, dann gelten die geänderten Messe- und Ausstellungsbedingungen als angenommen. Erfolgt ein fristgemäßer Widerspruch, so ist die Veranstalterin berechtigt, den jeweilig betroffenen Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Messe- und Ausstellungsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
§ 2 Anmeldung, Vertragsschluss
(1) Die Aussteller können sich auf der Webseite der Veranstalterin oder per Anmeldeformular zu der jeweiligen Messe, zu dem jeweiligen Termin anmelden.
(2) Die Anmeldung der Aussteller stellt dabei ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit der Veranstalterin dar. Dieses Angebot gilt als angenommen, wenn es von der
Veranstalterin in Textform – in Form einer Rechnung- bestätigt wird.
§ 3 Rechte/Pflichten der Aussteller
(1) Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten der Aussteller in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen/Angeboten auf der Webseite geregelt. Zusätzlich gelten die hier geregelten Rechte/Pflichten.
(2) Die Aussteller müssen bei der Anmeldung wahre und vollständige Informationen angeben und diese bei Bedarf aktualisieren.
(3) Während der Kommunikation haben die Aussteller auf die Belange anderer Teilnehmender Rücksicht zu nehmen, insbesondere haben sie Handlungen zu unterlassen, die
gegen die Rechte Dritter, einschließlich Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte oder geltende Gesetze und Vorschriften verstoßen.
(4) Die Aussteller sind verpflichtet, die von der Veranstalterin erbrachten und/oder zu erbringenden Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte
nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(5) Die Aussteller sind ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass – soweit zutreffend – die von ihnen an die Veranstalterin überlassenen oder sonst wie im Rahmen des Vertrages
zu veröffentlichenden/öffentlich zugänglich zu machenden Inhalte aller Art für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen.
(6) Die Aussteller sind verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Dienste der Veranstalterin die rechtliche Zulässigkeit ihrer Handlungen zu überprüfen.
(7) Die Aussteller verpflichten sich, keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
(8) Sofern Dritte Ansprüche nach den vorangegangenen Ziffern gegenüber der Veranstalterin geltend machen, wird diese die Aussteller hierüber unverzüglich informieren. Die
Aussteller verpflichten sich, die Veranstalterin insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, die Veranstalterin bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit die Veranstalterin kein Mitverschulden zur Last fällt.
§ 4 Hausordnung
(1) Auf allen Messen gilt die jeweilige Hausordnung, soweit vorhanden. Mit der Anmeldung erkennen die Aussteller die geltende Hausordnung für sich und ihre Mitarbeiter
an.
(2) Das Hausrecht wird durch das Center Management ausgeübt.
(3) Die Aussteller sind dazu verpflichtet, soweit einschlägig, die gesetzlichen arbeits- und gewerbsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen für
Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung
§ 5 Zulassung der ausgestellten Waren und Dienstleistungen
(1) Die Aussteller haben auf der Anmeldung, die von ihnen angebotenen und auszustellenden Waren bzw. Dienstleistungen verbindlich anzugeben.
(2) Die Veranstalterin ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, soweit dies für die Aussteller zumutbar ist.
(3) Änderungen der von den Ausstellern auf der Messe angebotenen bzw. ausgestellten Waren und/oder Dienstleistungen sind der Veranstalterin unverzüglich in Textform anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
(4) Die Veranstalterin ist dazu berechtigt, den Vertrag bei wesentlichen Änderungen des ursprünglich vereinbarten Ausstellungsangebotes der Ausstellerin zu kündigen.
§ 6 Standzuteiling
(1) Die Veranstalterin teilt die Stände nach den Gesichtspunkten, die durch das Messethema vorgegeben sind und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen nach
billigem Ermessen ein. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierfür nicht maßgebend. Platzierungs- sowie sonstige Sonderwünsche der Aussteller, werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung von Platzierungs- und/oder sonstigen Sonderwünschen begründet dabei kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht.
(2) Beanstandungen hinsichtlich der Standzuteilung müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Standzuteilung in Textform angezeigt werden, wobei die Einhaltung der Textform genügt. Die Standzuteilung gilt als von den Ausstellern genehmigt, wenn keine oder eine verspätete Beanstandung erfolgt. Die Nichtberücksichtigung von Platzierungs- und/oder sonstigen Sonderwünschen begründet dabei kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht.
(3) Die Aussteller haben eine, aus technischen und optischen Gründen geringfügige Beschränkung oder Erweiterung des ihr zugeteilten Standes hinzunehmen, soweit dies für sie zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Abweichung in der Breite und Tiefe bis höchstens 15 %. Eine Minderung der Standmiete kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die gesamte Fläche des Standes um mehr als 10 % verringert.
(4) Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Veranstalterin hat dabei den betroffenen Ausstellern, einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen.
(5) Bei Präsenz-Messen behält sich sie Veranstalterin vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingend technischen und rechtlichen Gründen zu verlegen. Insbesondere ist sie dazu berechtigt, eine Änderung der Lage und Größe des Standes unter Berücksichtigung der Belange der Aussteller vorzunehmen, sofern behördliche Auflagen dies erforderlich machen. Im Sinne eines einheitlichen Gesamtbildes der Veranstaltung ist eine Änderung der Lage und der Größe des Standes auch dann zulässig, wenn die Veranstaltung nicht ausverkauft sein sollte, soweit dies für die Aussteller zumutbar ist.
§ 7 Gestaltung und Ausstattung der Stände
(1) Am Stand sind für die gesamte Dauer der Messe deutlich sichtbar Firmenname, Name des Geschäftsführers/Inhabers und Anschrift der Aussteller anzubringen.
(2) Die Ausstattung der Stände ist grundsätzlich Sache der Aussteller. Allerdings haben die Aussteller eventuelle, von der Veranstalterin erlassene Richtlinien, im Interesse eines
ansprechenden Gesamtbildes der Ausstellung zu befolgen. Die Aussteller dürfen sich – soweit zur Verfügung gestellt – etwaiger Vorlagen der Veranstalterin bedienen. Etwaige Rechte hieran werden ausschließlich zum Zwecke der Standpräsentation im Rahmen dieser Bedingungen und nur im vertraglich notwendigen Umfang eingeräumt.
(3) Die Aussteller dürfen nur mit denjenigen Werbemaßnahmen werben, die nicht gegen gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen und/oder die guten Sitten verstoßen.
(4) Die technischen Gegebenheiten des Messeortes sind in jedem Fall zu berücksichtigen.
(5) Bei eigenem Standaufbau behält sich die Veranstalterin vor die vorherige Vorlage maßund farbgerechter Entwürfe des Standes vor. Der Einsatz von ausstellereigenen Standsystemen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.
(6) Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.
(7) Nicht genehmigte Messe-/Ausstellungsstände sowie Exponate, sind auf Verlangen zu ändern oder zu entfernen. Kommen die Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann die Entfernung oder Änderung, im Wege der Selbsthilfe, durch die Veranstalterin auf Kosten der Aussteller erfolgen.
(8) Muss der Stand aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete.
§ 8 Untervermietung
(1) Eine vollständige und teilweise Untervermietung des Standes/der Präsenz, sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter, bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der Veranstalterin. Die Veranstalterin behält sich vor, dafür ein gesondertes Entgelt zu vereinbaren.
(2) Die Aussteller haften gegenüber der Veranstalterin für die Einhaltung aller vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen, auch durch die Mitaussteller und sonstige Dritte, denen die Aussteller die Standfläche/die Präsenz ganz oder teilweise überlassen haben. Insoweit steht das Verschulden des Dritten, eigenem Verschulden der Aussteller gleich.
(3) Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Überlassung von Standfläche/der Präsenz an Dritte bzw. ungenehmigtem Anbieten oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, verpflichten sich die Aussteller, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Kommen die Aussteller dieser Verpflichtung nicht
nach, so haften sie für die daraus entstehenden Kosten.
§ 7 Sonderregelungen Präsenzmessen
(1) Die Aussteller sind verpflichtet, den Stand innerhalb der ihnen bekannt gegebenen Aufbauzeiten fertig zu stellen.
(2) Ist mit dem Aufbau des Standes bis spätestens 2 Stunden vor Aufbauende nicht begonnen worden, kann die Veranstalterin über den Stand anderweitig ggf. auch unentgeltlich verfügen, sofern hierdurch das Gesamtbild der Veranstaltung gewahrt wird und sich keine Aussteller findet, die bereit sind, den Stand entgeltlich zu belegen. Die säumigen Aussteller haften ggf. für die durch ihre Säumnis entstehenden Kosten. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
(3) Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
(4) Die Aussteller sind verpflichtet, den Stand währen der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zum offiziellen Ende mit Waren und/oder Dienstleistungsangeboten auszustatten und mit sachkundigen Personal zu besetzen.
(5) Die Reinigung des Standes obliegt den Ausstellern und hat täglich nach dem Messeende zu erfolgen. Zusätzliche Entsorgungskosten hat haben verursachenden Aussteller zu tragen.
(6) Die allgemeine Fürsorge für das Messegelände übernimmt die Veranstalterin, ohne hierdurch Obhutspflichten für die Standeinrichtung, Exponate oder sonstige von den Ausstellern eingebrachten Gegenstände zu übernehmen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes und aller eingebrachten Gegenstände, sind die Aussteller selbst verantwortlich.
(7) Der Stand darf nicht vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise abgebaut oder geräumt werden.
(8) Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verpflichten sich die Aussteller zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe,
deren Höhe sich, je nach Schwere des jeweiligen Verstoßes, im Rahmen der halben bis ganzen Standmiete befindet.
(9) Die Ausstellungsfläche ist spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins, mangels Vereinbarung eines solchen bis spätestens zwei Stunden nach
Messeschluss vollständig zu räumen und in dem Zustand, in dem sie übergeben wurde, an die Veranstalterin zurückzugeben. Nach diesem Zeitpunkt befinden sich die Aussteller
automatisch in Verzug, es sei denn, der verspätete Abbau ist nicht von ihnen zu vertreten.
(10) Kommen die Aussteller ihren Verpflichtungen i.S.d. Abs. 9 nicht nach, kann die Veranstalterin den Stand und/oder nicht abtransportierte Messe-/Ausstellungsgüter auf
Kosten der Aussteller unter Ausschluss der Haftung für unverschuldeten Verlust und unverschuldeter Beschädigung entfernen. Weiter Ansprüche auf Schadensersatz bleiben
hiervon unberührt.
(11) Die Veranstalterin stellt die gebäudetechnische Grundversorgung wie Heizung, Lüftung und Beleuchtung zur Verfügung. Die Kosten hierfür sind in der Standmiete enthalten.
(12) Soweit die Aussteller Versorgungsanschlüsse wie Strom-, wünscht, sind diese rechtzeitig bei der Veranstalterin auf eigene Kosten zu bestellen.
(13) Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten der Aussteller von der Veranstaltung entfernt und/oder außer Betrieb gesetzt werden.
(14) Die Aussteller sind verpflichtet, die Nutzung von Versorgungsschächten, die sich auf ihrer Standfläche befinden, zu gestatten, soweit eine getrennte Erfassung der Verbrauchskosten erfolgen kann.
(15) Die Aussteller haften für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse und/oder nicht von der Veranstaltung beauftragte Installateure verursacht werden. Sie können den Gegenbeweis erbringen, dass der in diesem Zusammenhang entstandene Schaden nicht kausal durch vorbezeichnete Handlungen verursacht wurde.
(16) Die Veranstalterin haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung, soweit diese nicht auf ihr Verschulden oder das Verschulden ihrer
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(17) Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des eigenen Standes gestattet.
(18) Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, Lichtbildgeräten und Geräten mit elektromagnetischen Emissionen, sowie der Einsatz sonstiger akustischer und/oder
visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden.
(19) Die Veranstalterin behält sich den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen vor.
§ 9 Personenmehrheit
(1) Mieten mehrere Aussteller/Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
(2) Der Ansprechpartner für die Veranstalterin ist derjenige, der aus der Anmeldung als Aussteller mit vollständiger Anschrift hervorgeht. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diese Ansprechpartner geführt. Er ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt und gilt für die Veranstalterin als Vertreter der anderen Aussteller. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertreter gelten als Mitteilung an sämtliche andere Aussteller/Unteraussteller, dies gilt insbesondere für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten.
§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/Vertrag und gelten jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 11 Rücktritt, Kündigung
(1) Die Aussteller können nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihren Rücktritt vom Vertrag erklären und ohne Kostenentschädigung vom Vertrag zurücktreten.
Die Aussteller haben ihren Rücktritt in Textform gegenüber der Veranstalterin zu erklären.
(2) Die Veranstalterin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Aussteller ihren wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere trotz Mahnung der Zahlung offenstehender Rechnungsbeträge, nicht nachkommen. Auf § 325 BGB wird hingewiesen.
(3) Wird nach verbindlicher Anmeldung und nach erfolgter Zulassung von der Veranstalterin ein Rücktritt der Aussteller – trotz Fehlens eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes –
akzeptiert, so sind, soweit der Rücktritt
a) vor Rechnungsstellung (1 Monat vor Veranstaltung) zugeht, 50 % der Miete fällig,
b) nach Rechnungsstellung zugeht, 100 % der Miete fällig.
c) Wenn die Aussteller ihre Leistung überhaupt nicht erbringen, ist der volle Mietpreis als Kostenentschädigung zu entrichten. Den Ausstellern ist dabei der Nachweis gestattet, dass der Veranstalterin kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Sie schuldet unabhängig hiervon jedoch die Kosten, die durch bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen und die Inanspruchnahme Dritter bereits entstanden sind oder unvermeidlich noch entstehen. Zusätzlich ist eine Pönale in Höhe von 250 Euro als No-Show-Entschädigung zu zahlen. Die Aussteller sind berechtigt, der Entschädigungszahlung zu entgehen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass die Nichtleistung nicht von ihnen verschuldet ist.
(4) Der Vertrag ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher liegt auf Seiten der Veranstalterin insbesondere vor, wenn die Aussteller vertraglichen Verpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommen, die Aussteller sich mit fälligen Zahlungsverpflichtungen auch nach Mahnung um mehr als 14 Tage in Verzug befinden, die Aussteller gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen und/oder die Aussteller die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat.
§ 12 Gewährleistung/ Haftung
(1) Die Aussteller haben die Wahrung gewerblicher Schutzrechte Dritter im Zusammenhang mit Ausstellungen/Darbietungen jeder Art sicherzustellen. Bei der Wiedergabe
geschützter Werke ist § 15 UrhG zu beachten. Die Einholung der Erlaubnis der zuständigen Verwertungsgesellschaft obliegt den Ausstellern.
(2) Die Aussteller haften für sämtliche von ihnen und/oder ihren gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an den ihnen zur Verfügung gestellten
Ausstellungsflächen, sowie der gesamten weiteren von ihr und/oder ihren gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.
(3) Die Veranstalterin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Für sonstige Schäden haftet die Veranstalterin nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-
möglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.
§ 13 Änderungen/Höhere Gewalt
(1) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige und/oder sichere Abhaltung der Messe unmöglich machen, welchen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht
begegnet werden kann und die nicht von der Veranstalterin zu vertreten sind (höhere Gewalt), berechtigen diese:
a) Die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Den Ausstellern wird in diesem Fall die Miete erstattet, abzgl. einer Umlage für Kosten, die die Veranstalterin selbst auch nicht erstattet bekommt.
b) Die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Die Aussteller können in diesem Fall wählen, ob sie an der neu angesetzten Messe teilnehmen wollen oder ihre Miete zurückerstattet werden soll. Sie haben ihre Entscheidung der Veranstalterin unverzüglich nach deren Aufforderung mitzuteilen.
c) Die Veranstaltung zu verkürzen oder abzubrechen. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Mietrückerstattung.
(2) In allen Fällen hat die Veranstalterin derartige Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere auch im Rahmen von behördlichen Maßnahmen gemäß des Infektionsschutzgesetztes zur Bekämpfung und Verhütung
von Infektionskrankheiten, insbesondere COVID-19.
§ 14 Datenschutz
(1) Bei den Ausstellern erhobene oder von diesen übermittelte personenbezogene Daten, können für die Erfüllung der Geschäftszwecke der Veranstalterin im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzregelungen verwertet werden.
(2) Die Aussteller haben die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der vorstehenden Verwendung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einwilligung) sicherzustellen. Die Aussteller haften der Veranstalterin für Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung dieser Verpflichtung und stellt die Veranstalterin auf erstes Anfordern von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Kaufrechts (CISG).
(2) Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Nutzungsbedingungen bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung
dieser Bestimmung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Stand 12.05.2023